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   BSG, 28.02.2008 - B 1 KR 13/07 R   

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BSG, 28.02.2008 - B 1 KR 13/07 R (https://dejure.org/2008,4127)
BSG, Entscheidung vom 28.02.2008 - B 1 KR 13/07 R (https://dejure.org/2008,4127)
BSG, Entscheidung vom 28. Februar 2008 - B 1 KR 13/07 R (https://dejure.org/2008,4127)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verspätete Geltendmachung eines Anspruchs auf Erstattung der Kosten für eine stationäre Krankenhausbehandlung des Sozialleistungsempfängers durch den überörtlichen Träger; Treffen einer materiell-rechtlichen Entscheidung des Erstattungsverpflichteten über bereits dem ...

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Krankenkasse - Sozialhilfeträger - Frist zur Geltendmachung von Erstattungsansprüchen - Leistungserbringung - Hinausschieben des Fristablaufs

  • Judicialis

    SGB X § 111

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB X § 111 S. 1, 2
    Frist zur Geltendmachung von Erstattungsansprüchen zwischen Krankenkasse und Sozialhilfeträger

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 10.05.2005 - B 1 KR 20/04 R

    Erstattungsanspruch - Leistungserbringung durch unzuständige Krankenkasse -

    Auszug aus BSG, 28.02.2008 - B 1 KR 13/07 R
    Die Urteile des 1. Senats des BSG vom 10.5.2005 (SozR 4-1300 § 111 Nr. 3) und des 10. Senats vom 10.5.2007 (B 10 KR 1/05 R = SozR 4-1300 § 111 Nr. 4) seien nicht einschlägig, weil es dort um den Erstattungsanspruch einer KK gegen eine andere gegangen sei, nicht aber denjenigen eines nachrangig verpflichteten Sozialhilfeträgers nach § 104 SGB X, dem ein Datenabgleich verschlossen sei.

    Nach der Rechtsprechung des Senats kann bei Erstattungsansprüchen von KKn untereinander eine solche, den Fristenlauf hinausschiebende Kenntnisnahme von der "Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht" in aller Regel nicht vorliegen, wenn der Erstattungsverpflichtete eine materiell-rechtliche Entscheidung über Leistungen, wie sie der Erstattungsberechtigte bereits erbracht hat, überhaupt nicht mehr treffen kann und darf (BSG, Urteil vom 10.5.2005 - B 1 KR 20/04 R = SozR 4-1300 § 111 Nr. 3 LS 1 und RdNr 15 f).

    Der 1. Senat hat schon in seinem Urteil vom 10.5.2005 (aaO) näher ausgeführt, dass der Erstattungsverpflichtete bei Sachleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, die dem Versicherten bereits zuteilgeworden sind, eine materiell-rechtliche Entscheidung über diese bereits erbrachten Leistungen nicht mehr treffen kann und darf.

    Für die Rechtslage ist es ohne Belang, ob der Leistungsträger, der Erstattung begehrt, ebenfalls eine KK ist oder ein anderer Leistungsträger: Der Senat hat insoweit maßgeblich auf die Sphäre der erstattungspflichtigen KK abgestellt sowie darauf, dass es für einen entsprechenden Antrag des Versicherten von vornherein an der dafür erforderlichen rechtlichen Betroffenheit fehlen würde, weil sein Anspruch gegenüber dem zuständigen Leistungsträger sowohl faktisch als auch rechtlich kraft der Fiktion des § 107 SGB X erfüllt ist; darüber hinaus ist eine sachliche Entscheidung in der gesetzlichen Krankenversicherung auch ausgeschlossen, weil nach ständiger Rechtsprechung kein Anspruch darauf besteht, die krankenversicherungsrechtliche Leistungspflicht losgelöst von der tatsächlichen Kostenbelastung des Versicherten abstrakt klären zu lassen (vgl zB BSGE 86, 66, 75 = SozR 3-2500 § 13 Nr. 21 S 97; BSG SozR 3-2500 § 13 Nr. 25 S 121; BSG SozR 4-2500 § 39 Nr. 4 RdNr 9; BSG SozR 4-1300 § 111 Nr. 3 RdNr 15 aE).

    Entscheidend für die Auslegung des § 111 SGB X ist vielmehr, dass der Erstattungsverpflichtete kurze Zeit nach der Leistungserbringung wissen soll, welche Ansprüche auf ihn zukommen und dass er ggf für die zu erwartenden Belastungen entsprechende Rückstellungen bilden kann; die kurze Frist dient in diesem Sinne der raschen Abwicklung des Erstattungsverfahrens und damit (ähnlich wie zB die Regelungen über die Pauschalierung in § 110 SGB X oder über die eingeschränkte Berufung bei Erstattungsansprüchen in § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG) der Schaffung schneller Rechtssicherheit anstelle materieller Einzelfallgerechtigkeit; zur Erreichung des Beschleunigungseffekts muss in Kauf genommen werden, dass Erstattungsgläubiger in Fällen, in denen die Ermittlung des Erstattungsanspruchs Schwierigkeiten bereitet, keinen Finanzausgleich erhalten (vgl schon BSG SozR 3-1300 § 111 Nr. 4 S 10 f mwN sowie erneut BSG SozR 4-1300 § 111 Nr. 3 RdNr 10; vgl auch von Wulffen in: ders, SGB X, 5. Aufl 2005, § 111 RdNr 2 f).

  • BSG, 10.05.2007 - B 10 KR 1/05 R

    Ausschlussfrist nach § 111 S 1 SGB X - Unbeachtlichkeit des Fristablaufs bei

    Auszug aus BSG, 28.02.2008 - B 1 KR 13/07 R
    Die Urteile des 1. Senats des BSG vom 10.5.2005 (SozR 4-1300 § 111 Nr. 3) und des 10. Senats vom 10.5.2007 (B 10 KR 1/05 R = SozR 4-1300 § 111 Nr. 4) seien nicht einschlägig, weil es dort um den Erstattungsanspruch einer KK gegen eine andere gegangen sei, nicht aber denjenigen eines nachrangig verpflichteten Sozialhilfeträgers nach § 104 SGB X, dem ein Datenabgleich verschlossen sei.

    Derartige Umstände hat der 10. Senat des BSG in seinem Urteil vom 10.5.2007 - B 10 KR 1/05 R (SozR 4-1300 § 111 Nr. 4, Leitsatz und RdNr 19 ff, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) für möglicherweise erheblich erachtet.

    Diese Rechtsprechung, der sich auch der 10. Senat des BSG angeschlossen hat (Urteil vom 10.5.2007 - B 10 KR 1/05 R, SozR 4-1300 § 111 Nr. 4 RdNr 16 f, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen), wirkt sich zu Lasten des Klägers aus.

    Wie der 10. Senat des BSG in seinem Urteil vom 10.5.2007 - B 10 KR 1/05 R (SozR 4-1300 § 111 Nr. 4 RdNr 16, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) ausgeführt hat, ist dies nur der Fall, wenn sich aus der deklaratorischen Entscheidung über das Bestehen eines Sozialrechtsverhältnisses gerade auch die die Grundlage des Erstattungsstreits bildenden Leistungsansprüche für die Vergangenheit mit ableiten lassen; dieses trifft - wie dargelegt - für eine bereits vorgenommene, abgeschlossene Sachleistungsgewährung in der Krankenversicherung regelmäßig nicht zu.

  • BSG, 09.10.2001 - B 1 KR 6/01 R

    Stationäre Notfallbehandlung - nicht zugelassenes Krankenhaus - Sachleistung -

    Auszug aus BSG, 28.02.2008 - B 1 KR 13/07 R
    Für die Rechtslage ist es ohne Belang, ob der Leistungsträger, der Erstattung begehrt, ebenfalls eine KK ist oder ein anderer Leistungsträger: Der Senat hat insoweit maßgeblich auf die Sphäre der erstattungspflichtigen KK abgestellt sowie darauf, dass es für einen entsprechenden Antrag des Versicherten von vornherein an der dafür erforderlichen rechtlichen Betroffenheit fehlen würde, weil sein Anspruch gegenüber dem zuständigen Leistungsträger sowohl faktisch als auch rechtlich kraft der Fiktion des § 107 SGB X erfüllt ist; darüber hinaus ist eine sachliche Entscheidung in der gesetzlichen Krankenversicherung auch ausgeschlossen, weil nach ständiger Rechtsprechung kein Anspruch darauf besteht, die krankenversicherungsrechtliche Leistungspflicht losgelöst von der tatsächlichen Kostenbelastung des Versicherten abstrakt klären zu lassen (vgl zB BSGE 86, 66, 75 = SozR 3-2500 § 13 Nr. 21 S 97; BSG SozR 3-2500 § 13 Nr. 25 S 121; BSG SozR 4-2500 § 39 Nr. 4 RdNr 9; BSG SozR 4-1300 § 111 Nr. 3 RdNr 15 aE).
  • BSG, 16.02.2005 - B 1 KR 18/03 R

    Krankenversicherung - stationäre Krankenhausbehandlung - Versicherte mit schweren

    Auszug aus BSG, 28.02.2008 - B 1 KR 13/07 R
    Für die Rechtslage ist es ohne Belang, ob der Leistungsträger, der Erstattung begehrt, ebenfalls eine KK ist oder ein anderer Leistungsträger: Der Senat hat insoweit maßgeblich auf die Sphäre der erstattungspflichtigen KK abgestellt sowie darauf, dass es für einen entsprechenden Antrag des Versicherten von vornherein an der dafür erforderlichen rechtlichen Betroffenheit fehlen würde, weil sein Anspruch gegenüber dem zuständigen Leistungsträger sowohl faktisch als auch rechtlich kraft der Fiktion des § 107 SGB X erfüllt ist; darüber hinaus ist eine sachliche Entscheidung in der gesetzlichen Krankenversicherung auch ausgeschlossen, weil nach ständiger Rechtsprechung kein Anspruch darauf besteht, die krankenversicherungsrechtliche Leistungspflicht losgelöst von der tatsächlichen Kostenbelastung des Versicherten abstrakt klären zu lassen (vgl zB BSGE 86, 66, 75 = SozR 3-2500 § 13 Nr. 21 S 97; BSG SozR 3-2500 § 13 Nr. 25 S 121; BSG SozR 4-2500 § 39 Nr. 4 RdNr 9; BSG SozR 4-1300 § 111 Nr. 3 RdNr 15 aE).
  • BSG, 28.03.2000 - B 1 KR 21/99 R

    Keine Klärung der Leistungspflicht für bestimmte Untersuchungs- oder

    Auszug aus BSG, 28.02.2008 - B 1 KR 13/07 R
    Für die Rechtslage ist es ohne Belang, ob der Leistungsträger, der Erstattung begehrt, ebenfalls eine KK ist oder ein anderer Leistungsträger: Der Senat hat insoweit maßgeblich auf die Sphäre der erstattungspflichtigen KK abgestellt sowie darauf, dass es für einen entsprechenden Antrag des Versicherten von vornherein an der dafür erforderlichen rechtlichen Betroffenheit fehlen würde, weil sein Anspruch gegenüber dem zuständigen Leistungsträger sowohl faktisch als auch rechtlich kraft der Fiktion des § 107 SGB X erfüllt ist; darüber hinaus ist eine sachliche Entscheidung in der gesetzlichen Krankenversicherung auch ausgeschlossen, weil nach ständiger Rechtsprechung kein Anspruch darauf besteht, die krankenversicherungsrechtliche Leistungspflicht losgelöst von der tatsächlichen Kostenbelastung des Versicherten abstrakt klären zu lassen (vgl zB BSGE 86, 66, 75 = SozR 3-2500 § 13 Nr. 21 S 97; BSG SozR 3-2500 § 13 Nr. 25 S 121; BSG SozR 4-2500 § 39 Nr. 4 RdNr 9; BSG SozR 4-1300 § 111 Nr. 3 RdNr 15 aE).
  • BSG, 06.04.1989 - 2 RU 34/88

    Beginn der Ausschlußfrist des § 111 SGB X, Ausschluß des Erstattungsanspruchs

    Auszug aus BSG, 28.02.2008 - B 1 KR 13/07 R
    Auf den Tag an, "an" dem die Leistung erbracht wurde, kommt es demgegenüber nicht an (vgl BSGE 65, 27, 30 = SozR 1300 § 111 Nr. 4 sowie BSG SozR aaO Nr. 6).
  • BSG, 19.03.1996 - 2 Ru 22/95

    Entstehen des Erstattungsanspruchs nach § 104 SGB X

    Auszug aus BSG, 28.02.2008 - B 1 KR 13/07 R
    Entscheidend für die Auslegung des § 111 SGB X ist vielmehr, dass der Erstattungsverpflichtete kurze Zeit nach der Leistungserbringung wissen soll, welche Ansprüche auf ihn zukommen und dass er ggf für die zu erwartenden Belastungen entsprechende Rückstellungen bilden kann; die kurze Frist dient in diesem Sinne der raschen Abwicklung des Erstattungsverfahrens und damit (ähnlich wie zB die Regelungen über die Pauschalierung in § 110 SGB X oder über die eingeschränkte Berufung bei Erstattungsansprüchen in § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG) der Schaffung schneller Rechtssicherheit anstelle materieller Einzelfallgerechtigkeit; zur Erreichung des Beschleunigungseffekts muss in Kauf genommen werden, dass Erstattungsgläubiger in Fällen, in denen die Ermittlung des Erstattungsanspruchs Schwierigkeiten bereitet, keinen Finanzausgleich erhalten (vgl schon BSG SozR 3-1300 § 111 Nr. 4 S 10 f mwN sowie erneut BSG SozR 4-1300 § 111 Nr. 3 RdNr 10; vgl auch von Wulffen in: ders, SGB X, 5. Aufl 2005, § 111 RdNr 2 f).
  • BSG, 16.03.2010 - B 2 U 4/09 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsstreit zwischen gesetzlichem

    Daher stehe die Entscheidung auch nicht im Widerspruch zum Urteil des BSG vom 28. Februar 2008 - B 1 KR 13/07 R - über einen Erstattungsanspruch zwischen einem überörtlichen Sozialhilfeträger und einer Krankenkasse.

    Einer näheren Erörterung der Entscheidungen des 1. Senats des BSG (BSG vom 10. Mai 2005, aaO RdNr 13 und vom 28. Februar 2008 - B 1 KR 13/07 R) bedarf es nicht, weil in diesen Erstattungsansprüche umstritten waren, deren materiellrechtliche Grundlage im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung lag.

  • BSG, 18.11.2014 - B 1 KR 12/14 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsstreit zwischen

    Auf den Tag, "an" dem die Leistung erbracht wurde, kommt es demgegenüber nicht an (vgl BSGE 65, 27, 30 = SozR 1300 § 111 Nr. 4 sowie BSGE 65, 31 = SozR 1300 § 111 Nr. 6, Juris RdNr 30; BSG Urteil vom 28.2.2008 - B 1 KR 13/07 R - USK 2008-6, RdNr 12) .

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann bei Erstattungsansprüchen von Sozialleistungsträgern untereinander eine solche, den Fristenlauf hinausschiebende Kenntnisnahme von der "Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht" nicht vorliegen, wenn der Erstattungsverpflichtete eine materiell-rechtliche Entscheidung über Leistungen, wie sie der Erstattungsberechtigte bereits erbracht hat, überhaupt nicht mehr treffen kann und darf (BSG SozR 4-1300 § 111 Nr. 3 LS 1 und RdNr 15 f; dem folgend BSGE 98, 238 = SozR 4-1300 § 111 Nr. 4, RdNr 16 f; ebenso BSG Urteil vom 28.2.2008 - B 1 KR 13/07 R - Juris RdNr 15 ff = USK 2008-6) .

  • BSG, 15.12.2015 - B 1 KR 14/15 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsanspruch - keine

    "Leistungspflicht" iS von § 111 S 2 SGB X meint hingegen nicht die Leistungspflicht im Erstattungsverhältnis zwischen zwei Leistungsträgern (vgl BSG SozR 4-1300 § 111 Nr. 3 RdNr 18; BSG Urteil vom 28.2.2008 - B 1 KR 13/07 R - Juris RdNr 19 = FEVS 60, 5, 8 f).

    Deswegen durfte die zunächst erstattungsverpflichtete Klägerin eine materiell-rechtliche Entscheidung über die Leistungen, die die erstattungsberechtigte Beklagte bereits erbracht hatte, nicht mehr treffen (vgl BSG SozR 4-1300 § 111 Nr. 3 RdNr 15 f; dem folgend BSGE 98, 238 = SozR 4-1300 § 111 Nr. 4, RdNr 16 f; ebenso BSG Urteil vom 28.2.2008 - B 1 KR 13/07 R - Juris RdNr 15 ff; BSG Urteil vom 18.11.2014 - B 1 KR 20/13 R - Juris RdNr 21 = USK 2014-122).

    Vielmehr gilt der Sozialleistungsanspruch des Versicherten gegenüber der Klägerin als zuständigem Leistungsträger kraft der Fiktion des § 107 SGB X als erfüllt (BSG SozR 4-1300 § 111 Nr. 3 RdNr 15; BSG Urteil vom 28.2.2008 - B 1 KR 13/07 R - Juris RdNr 16 mwN; BSG Urteil vom 18.11.2014 - B 1 KR 20/13 R - Juris RdNr 21).

  • BSG, 30.06.2009 - B 1 KR 21/08 R

    Ausschlussfrist nach § 111 S 1 SGB X - rechtswirksame Geltendmachung des

    Auf den Tag, "an" dem die Leistung erbracht wurde, kommt es demgegenüber nicht an (vgl BSGE 65, 27, 30 = SozR 1300 § 111 Nr. 4 sowie BSG SozR 1300 § 111 Nr. 6; BSG, Urteil vom 28.2.2008 - B 1 KR 13/07 R - USK 2008-6, RdNr 12).

    Derartige Umstände hat der 10. Senat des BSG (BSGE 98, 238 = SozR 4-1300 § 111 Nr. 4, Leitsatz und jeweils RdNr 19 ff; ebenso der erkennende Senat, Urteil vom 28.2.2008 - B 1 KR 13/07 R - USK 2008-6, [juris] RdNr 13) für möglicherweise erheblich erachtet.

    Nach der Rechtsprechung des Senats kann bei Erstattungsansprüchen von KKn untereinander eine solche, den Fristenlauf hinausschiebende Kenntnisnahme von der "Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht" nicht vorliegen, wenn der Erstattungsverpflichtete eine materiell-rechtliche Entscheidung über Leistungen, wie sie der Erstattungsberechtigte bereits erbracht hat, überhaupt nicht mehr treffen kann und darf (BSG SozR 4-1300 § 111 Nr. 3 LS 1 und RdNr 15 f; dem folgend BSGE 98, 238 = SozR 4-1300 § 111 Nr. 4, jeweils RdNr 16 f; ebenso BSG, Urteil vom 28.2.2008 - B 1 KR 13/07 R - USK 2008-6, [juris] RdNr 15 ff).

  • LSG Baden-Württemberg, 29.06.2017 - L 7 SO 2449/13

    Sozialhilfe - Kostenerstattung bei Unterbringung in einer anderen Familie -

    Eine den Fristlauf hinausschiebende Kenntnisnahme liegt jedoch nicht vor, wenn der Erstattungspflichtige eine materiell-rechtliche Entscheidung über Leistungen, wie sie der Erstattungsberechtigte bereits erbracht hat, überhaupt nicht mehr treffen kann und darf (BSG, Urteil vom 10. Mai 2005 - B 1 KR 20/04 R - juris Rdnr. 22; BSG, Urteil vom 28. Februar 2008 - B 1 KR 13/07 R - juris Rdnr. 14 ff.; Roller in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 111 Rdnr. 8).

    Auf den Tag, "an" dem die Leistung erbracht wurde, kommt es demgegenüber nicht an (BSG, Urteil vom 28. Februar 2008 - B 1 KR 13/07 R - juris Rdnr. 12).

  • BSG, 18.11.2014 - B 1 KR 20/13 R

    Krankenversicherung - Übernahme der Krankenbehandlung für nicht

    Auf den Tag, "an" dem die Leistung vergütet wurde, kommt es demgegenüber nicht an (vgl BSGE 65, 27, 30 = SozR 1300 § 111 Nr. 4 S 15 sowie BSGE 65, 31, 37 f = SozR 1300 § 111 Nr. 6 S 24; BSG Urteil vom 28.2.2008 - B 1 KR 13/07 R - Juris RdNr 12 = USK 2008-6) .

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann bei Erstattungsansprüchen von Sozialleistungsträgern untereinander eine solche, den Fristenlauf hinausschiebende Kenntnisnahme von der "Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht" nicht vorliegen, wenn der Erstattungsverpflichtete eine materiell-rechtliche Entscheidung über Leistungen, wie sie der Erstattungsberechtigte bereits erbracht hat, überhaupt nicht mehr treffen kann und darf (BSG SozR 4-1300 § 111 Nr. 3 LS 1 und RdNr 15 f; dem folgend BSGE 98, 238 = SozR 4-1300 § 111 Nr. 4, RdNr 16 f; ebenso BSG Urteil vom 28.2.2008 - B 1 KR 13/07 R - Juris RdNr 15 ff = USK 2008-6) .

  • BSG, 12.11.2013 - B 1 KR 56/12 R

    Gesetzliche Krankenversicherung - Anspruch der Krankenkasse auf Aufwendungsersatz

    Nur solche Rechtsverhältnisse rechtfertigen eine zurückhaltende Handhabung der Erstattungsansprüche, wie sie auch der Rechtsprechung des erkennenden Senats zu § 111 S 2 SGB X zugrunde liegt (keine den Fristenlauf hinausschiebende Kenntnisnahme von der "Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht", wenn der Erstattungsverpflichtete eine materiell-rechtliche Entscheidung über Leistungen, wie sie der Erstattungsberechtigte bereits erbracht hat, überhaupt nicht mehr treffen kann und darf, vgl BSG SozR 4-1300 § 111 Nr. 3 LS 1 und RdNr 15 f; BSG Urteil vom 28.2.2008 - B 1 KR 13/07 R - USK 2008-6, Juris RdNr 15 ff; BSG SozR 2200 § 1504 Nr. 8 = Juris RdNr 20 mwN; ebenso BSGE 98, 238 = SozR 4-1300 § 111 Nr. 4, RdNr 16 f).
  • LSG Baden-Württemberg, 16.03.2016 - L 2 SO 3461/13

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege und Eingliederungshilfe - örtliche Zuständigkeit -

    Nach der Rechtsprechung des BSG (BSG SozR 4-1300 § 111 Nr. 3; BSGE 98, 238 = SozR 4-1300 § 111 Nr. 4; ebenso BSG, Urteil vom 28. Februar 2008 - B 1 KR 13/07 R - und Urteil vom 30. Juni 2009 - B 1 KR 21/08 R -, veröffentlicht in Juris) kann bei Erstattungsansprüchen von Sozialhilfeträgern untereinander eine solche, den Fristenlauf hinausschiebende Kenntnisnahme von der "Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht" nicht vorliegen, wenn der Erstattungsverpflichtete eine materiell-rechtliche Entscheidung über Leistungen, wie sie der Erstattungsberechtigte bereits erbracht hat, überhaupt nicht mehr treffen kann und darf.
  • BSG, 18.11.2014 - B 1 KR 13/13 R

    Gesetzliche Krankenversicherung - Übernahme der Krankenbehandlung für nicht

    Nur solche Rechtsverhältnisse rechtfertigen eine zurückhaltende Handhabung der Erstattungsansprüche, wie sie auch der Rechtsprechung des erkennenden Senats zu § 111 S 2 SGB X zugrunde liegt (keine den Fristenlauf hinausschiebende Kenntnisnahme von der "Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht", wenn der Erstattungsverpflichtete eine materiell-rechtliche Entscheidung über Leistungen, wie sie der Erstattungsberechtigte bereits erbracht hat, überhaupt nicht mehr treffen kann und darf, vgl BSG SozR 4-1300 § 111 Nr. 3 LS 1 und RdNr 15 f; BSG Urteil vom 28.2.2008 - B 1 KR 13/07 R - USK 2008-6, Juris RdNr 15 ff; BSG SozR 2200 § 1504 Nr. 8 = Juris RdNr 20 mwN; ebenso BSGE 98, 238 = SozR 4-1300 § 111 Nr. 4, RdNr 16 f) .
  • SG Düsseldorf, 14.10.2008 - S 8 KR 222/05

    Voraussetzungen für Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander

    Unter Zurückstellung von Bedenken, ob die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) der Intention des Gesetzgebers zur Schaffung des § 111 Satz 2 SGB X gerecht wird, ist die erkennende Kammer dieser in wiederholten Entscheidungen entwickelten ständigen Rechtsprechung gefolgt (Urteile vom 28.02.2008 - B 1 KR 13/07 R -, 10.05.2005 - B 1 KR 20/04 R - und 10.05.2007 - B 10 KR 1/05 R -).

    Sie akzeptiert die grundsätzliche Wertung des Bundessozialgerichts, dass die Schaffung schneller Rechtssicherheit anstelle materieller Einzelfallgerechtigkeit zur Erreichung einer beschleunigten Klärung der Erstattungsverhältnisse in Kauf genommen werden muss, und dass Erstattungsgläubiger in Fällen, in denen die Ermittlung des Erstattungsanspruchs Schwierigkeiten bereitet, keinen Finanzausgleich erhalten (BSG, Urteil vom 28.02.2008 - B 1 KR 13/07 - m.w.N.).

    Auch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts dient § 111 SGB X der schnellen Klarstellung der Verhältnisse unter Berücksichtigung einer rechtzeitigen Haushaltsplanung des Erstattungsverpflichteten (BSG, Urteil vom 28.02.2008 - B 1 KR 13/07 R - m.w.N., BSGE 65, 27, 31).

  • BSG, 29.06.2023 - B 1 KR 12/22 R

    Krankenversicherung - Krankenhausbehandlung eines Gefangenen - Verlegung aus dem

  • LSG Bayern, 11.11.2010 - L 5 KR 93/09
  • LSG Berlin-Brandenburg, 08.11.2013 - L 1 KR 268/11

    Kostenerstattung - Erstattungsanspruch - Sozialleistung - grobe Pflichtverletzung

  • LSG Hessen, 31.10.2023 - L 3 U 99/21

    Unfallversicherungsrecht

  • LSG Berlin-Brandenburg, 07.04.2022 - L 28 KR 104/19

    Krankenversicherung - Krankenhausbehandlung eines Gefangenen - Verlegung aus dem

  • OVG Sachsen, 27.06.2008 - 4 B 543/06

    Erstattungsstreit; Eingliederungshilfe; Ausschlussfrist; Prozesszinsen

  • LSG Saarland, 04.04.2019 - L 11 SO 16/17

    Sozialhilfe - Kostenerstattung zwischen Sozialhilfeträgern - Kostenerstattung bei

  • LSG Bayern, 03.05.2012 - L 18 SO 15/08

    Kostenerstattungsanspruch der Krankenkasse gegenüber dem Sozialhilfeträger bei

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 05.05.2011 - L 6 U 280/02
  • VG Würzburg, 15.03.2018 - W 3 K 17.791

    Hilfe zur Erziehung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2013 - 9 B 58.11

    Stationäre Eingliederungshilfe; stationäre Hilfe zur Pflege; Kostenerstattung

  • SG Frankfurt/Main, 24.02.2021 - S 8 U 199/18
  • SG Magdeburg, 31.08.2011 - S 22 KR 205/08

    Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen von

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